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   BDH, 20.09.1967 - II WD 24/67   

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https://dejure.org/1967,1215
BDH, 20.09.1967 - II WD 24/67 (https://dejure.org/1967,1215)
BDH, Entscheidung vom 20.09.1967 - II WD 24/67 (https://dejure.org/1967,1215)
BDH, Entscheidung vom 20. September 1967 - II WD 24/67 (https://dejure.org/1967,1215)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarische Konsequenzen der Trunkenheitsfahrt eines Soldaten der Bundeswehr - Tadelfreie Führung und gute dienstliche Leistungen als hierbei nicht zu berücksichtigende Umstände

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 14.04.1970 - II WD 87.69

    Verurteilung eines Soldaten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch

    Über die Gründe hinaus, die seit jeher die Abstandnahme von einer Laufbahnstrafe zulassen, hat es der Senat in jüngeren Entscheidungen für vertretbar erachtet, insbesondere bei Ersttätern der Art des strafgerichtlich für die Trunkenheit am Steuer festgesetzten Strafübels einen gewissen Einfluß auf die erforderliche disziplinare Reaktion einzuräumen und dort, wo der Ausgang des Strafverfahrens die erzieherische Funktion der Disziplinarstrafe weitgehend miterfüllt, von einer Laufbahnstrafe abzusehen und sich mit einer einfachen Disziplinarstrafe zu begnügen (Urteile vom 20. September 1967 - II WD 24/67 - und vom 14. Mai 1969 - II WD 9/69).
  • BVerwG, 14.05.1969 - II WD 9.69

    Disziplinarstrafe gegen einen Soldaten wegen eines Diensvergehens in Form einer

    Diese Erwägungen, denen der Senat bereits in dem Urteil vom 20. September 1967 - II WD 24/67 - Raum gegeben hat, greifen auch in der vorliegenden Sache Platz.
  • BVerwG, 25.11.1970 - II WD 40.70

    Rechtsmittel

    Haben die Wehrdienstsenate schon seit jeher in ihrer Rechtsprechung zur Trunkenheit am Steuer Ausnahmen für solche Fälle zugelassen, für die sich besondere Milderungsgründe aus der Tat selbst oder aus ihrem Zustandekommen - z.B. bei Pflichtenkollision eines Beschuldigten (BDH NZWehrr 1966, 169) oder bei mangelhafter Fürsorge der Vorgesetzten (BDH Urteil vom 9. April 1964 - I WD 174/63) - ergeben, so hat es der Senat in jüngeren Entscheidungen auch für vertretbar erachtet, der Art des strafgerichtlich festgesetzten Strafübels einen gewissen Einfluß auf die erforderliche disziplinare Reaktion einzuräumen und dort, wo der Ausgang des Strafverfahrens die erzieherische Funktion der Disziplinarstrafe weitgegehend miterfüllt, von einer Laufbahnstrafe abzusehen und sich mit einer einfachen Disziplinarstrafe zu begnügen (BDH Urteil vom 20. September 1967 - II WD 24/67 - BVerwG Urteil vom 14. Mai 1969 - II WD 9/69).
  • BVerwG, 05.03.1970 - II WD 90.69

    Verurteilung eines Soldaten wegen Trunkenheit am Steuer - Verhängung einer

    Darüber hinaus hat er es in jüngeren Entscheidungen für vertretbar erachtet, der Art des strafgerichtlich für die Trunkenheit am Steuer festgesetzten Strafübels einen gewissen Einfluß auf die erforderliche disziplinare Reaktion einzuräumen und dort, wo der Ausgang des Strafverfahrens die erzieherische Funktion der Disziplinarstrafe weitgehend miterfüllt, von einer Laufbahnstrafe abzusehen und sich mit einer einfachen Disziplinarstrafe zu begnügen (Urteile vom 20. September 1967 - II WD 24/67 - und vom 14. Mai 1969 - II WD 9/69).
  • BVerwG, 16.05.1969 - II WD 11.69

    Dienstvergehen durch fahrlässig herbeigeführten Vollrausch - Ansehensschädigung

    Darüber hinaus hat er es in jüngeren Entscheidungen für vertretbar erachtet, der Art des strafgerichtlich für die Trunkenheit am Steuer festgesetzten Strafübels einen gewissen Einfluß auf die erforderliche disziplinare Reaktion einzuräumen und dort, wo der Ausgang des Strafverfahrens die erzieherische Funktion der Disziplinarstrafe weitgehend mit erfüllt, von einer Laufbahnstrafe abzusehen und sich mit einer einfachen Disziplinarstrafe zu begnügen (Urteile vom 20. September 1967 - II WD 24/67 - und vom 14. Mai 1969 - II WD 9/69).
  • BVerwG, 13.03.1968 - I WD 2.68

    Trunkenheit eines Soldaten am Steuer als ein nicht leicht zu nehmendes

    Im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter des Beschuldigten sowie darauf, daß sein Fehlverhalten strafrechtlich bereits fühlbar geahndet worden ist (BDH 7, 190; Urteil des Zweiten Wehrdienstsenats vom 20. September 1967 - II WD 24/67), erschien eine Arreststrafe von drei Tagen als angemessen.
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